Naturschutzordnung

1. Sensible Bereiche

Meiden Sie das Landen des Kiteschirms in Röhricht beständen, Schilfgürtel und in allen sonstigen dicht und unübersichtlich bewachsenen Uferpartien, insbesondere links und rechts des Strandbades in Seebruck. Meiden Sie darüber hinaus Kies-, Sand- und Schlammbänke (Rast- und Aufenthaltsplatz von Vögeln) sowie Ufergehölze. Meiden Sie auch seichte Gewässer (Laichgebiete), insbesondere solche mit Wasserpflanzen (siehe auch Karte des Kiteboarding Chiemsee e.V.). Detaillierte Angaben über die Lager der sensiblen Bereiche sind aus der gesonderten Karte zu entnehmen.

Chiemsee (10)

2. Abstand halten

Halten Sie einen ausreichenden Mindestabstand zu Röhricht beständen, Schilfgürteln und anderen unübersichtlich bewachsenen Uferpartien, sowie Ufergehölzen von mindestens 30-50 Meter, was ca. 1-2 Leinenabständen entspricht; d.h. den Kiteschirm vor dem Ufer ins Wasser landen bevor er die geschützten Schilfgürtel beschädigt.

3. Naturschutzgebiete

Befolgen Sie in Naturschutzgebieten unbedingt die geltenden Vorschriften. Häufig ist Wassersport in Naturschutzgebieten
ganzjährig, zumindest zeitweilig völlig untersagt oder nur unter bestimmten Bedingungen möglich.

4. Feuchtgebiete

Nehmen Sie in „Feuchtgebieten von internationaler Bedeutung“ bei der Ausübung von Wassersport besondere Rücksicht.
Diese Gebiete dienen als Lebensstätte seltener Tier- und Pflanzenarten und sind daher besonders schutzwürdig.

5. Starten und landen des Kiteschirms

Benutzen Sie beim Landen die dafür ausgewiesenen Plätze oder solche Stellen, an denen sichtbar kein Schaden angerichtet
werden kann.

6. Lebensräume

Nähern Sie sich auch von Land her nicht Schilfgürteln und der sonstigen dichten Ufervegetation, um nicht in den
Lebensraum von Vögeln, Fischen, Kleintieren und Pflanzen einzudringen und diese zu gefährden.

7. Sauberes Wasser und saubere Strände

Helfen Sie, das Wasser und die Stände sauber zu halten. Abfälle gehören nicht ins Wasser und sollten auch nicht am Strand liegengelassen werden. Leere Bierflaschen, Dosen, Plastikflaschen sollten an bestehenden Sammelstellen entsorgt werden.
Offenes Feuer ist nur an speziell ausgewiesenen Plätzen erlaubt!

8. Information

Machen Sie sich diese Regeln zu Eigen und informieren Sie sich vor Ihren Kitesessions über die für Ihr Fahrtgebiet bestehenden Bestimmungen. Sorgen Sie dafür, dass diese Kenntnisse und Ihr eigenes vorbildliches Verhalten gegenüber der Umwelt auch an die Jugend und vor allem an nichtorganisierte Wassersportler weitergegeben werden.

Verordnung des Landratsamtes Traunstein zur Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs am Chiemsee

Mit Wirkung zum 25.03.2005 sind zusätzlich zu dem Sperrgebiet der Achenmündung weitere Schutzzonen eingerichtet worden. Hier ist nicht nur die Schiff- und Floßfahrt im Sinne des Art. 27 Abs. 5 BayWG verboten, sondern auch die Ausübung des Gemeingebrauchs wie Baden, Tauchen, Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft sowie der Betrieb von Modellbooten. Dies betrifft insbesondere die beliebten Ankergebiete um den größten Teil der Herreninsel und rund um die Halbinsel Sassau. Es liegen bisher noch keine Begrenzungsbojen aus (Stand Ende Juni 2005).

Nachfolgend finden Sie den vollständigen Wortlaut gemäß dem Amtsblatt für den Landkreis Traunstein vom 24. März 2005.

Die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung am 14.03.2005 ausgefertigten Pläne vom 06.12.2000 im Maßstab 1 : 5.000 können u. a. bei den betreffenden Gemeinden, bei der Seenverwaltung Chiemsee in Prien oder bei der Polizeiinspektion Prien eingesehen werden.

SG 16 – 641/10-15

Verordnung des Landratsamtes Traunstein zur Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs am Chiemsee, zur Schaffung von Ruhezonen für Vögel und Fische sowie zum Schutz des Schilfbestandes vom 14. März 2005

Anlage : Übersichtslageplan M 1 : 50.000 vom 06.12.2000

Das Landratsamt Traunstein erlässt aufgrund Art. 22, Art. 27 Abs. 5 Satz 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes – BayWG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.07.1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2003 (GVBl S. 482) in Verbindung mit § 49 der Schifffahrtsordnung – SchO – in der Fassung der Änderungsverordnung vom 10.02.1981 (GVBl S. 33), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 08.06.2001 (GVBl S. 340) zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt an den Ufern des Chiemsees folgende Verordnung.

§ 1 Ziele und Schutzzwecke

Die in § 2 näher bezeichneten Gebiete auf dem Chiemsee werden als Ruhezonen für Vögel und Fische ausgewiesen, da diese Zonen zum einen für die fischereiwirtschaftliche Nutzung und für den Fischartenschutz (Jungfischbereich, Laichhabitate) von erheblicher Bedeutung und zum anderen bedeutsame internationale Vogelbrutgebiete (SPA-/FFH-Gebiet und Ramsar-Gebiet) für Wasservögel und Röhricht Brüter während der Brut-, Mauser- und Durchzugszeit sind.
Weiteres Ziel ist es, den am Chiemsee rückläufigen Schilfbestand in seinen Kernbereichen zu sichern.
Es muss deshalb insbesondere zur Beschränkung des immer stärker zunehmenden Freizeitbetriebes die Ausübung des Gemeingebrauchs am Chiemsee, zumindest in diesen bedeutsamen Bereichen, reglementiert werden.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzgrenzen

(1) Als Ruhezonen für Vögel und Fische sowie zum Schutz des Schilfbestandes werden seeseitig folgende Bereiche auf dem Chiemsee, Fl. Nr. der Gemarkung Seebezirk Chiemsee, ausgewiesen:

  1. Rottspitz, vor angrenzendem Landbereich der Gemeinde Übersee (Karte 1, Gebiet 7)
  2. Seebruck-Esbaum, vor angrenzendem Landbereich der Gemeinde Seeon-Seebruck (Karte 2, Gebiet 6)
  3. Ost-, Süd- und Westufer Herreninsel, vor angrenzendem Landbereich der Gemeinde Chiemsee (Karte 3, Gebiete 4 und 5)
  4. westlicher Kailbacher Winkl mit dem im Landkreis Traunstein befindlichen Bereich der Halbinsel Sassau, vor angrenzendem Landbereich der Gemeinde Breitbrunn (Karte 4, Gebiet 3).

(2) Die Lage der einzelnen Schutzzonen auf dem Chiemsee nach Abs. 1 ergibt sich aus dem anliegenden Übersichtslageplan der Regierung von Oberbayern vom 06.12.2000 im Maßstab 1 : 50.000, der Bestandteil dieser Verordnung ist.
Für die genaue Festlegung der Grenzen der Schutzzonen gelten die Karten 1 – 4 der Regierung von Oberbayern vom 06.12.2000 im Maßstab 1 : 5.000, die bei den Landratsämtern Traunstein und Rosenheim sowie bei den Gemeinden Übersee, Seeon-Seebruck, Chiemsee und Breitbrunn (beide Verwaltungsgemeinschaft Breitbrunn) niedergelegt sind und verwahrt werden; sie können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
Auf die Schutzzonen ist in der Natur am Ufer durch entsprechende Tafeln hingewiesen; seeseitig sind die Grenzen der Ruhezonen durch Bojen gekennzeichnet.

§ 3 Verbote

(1) Die Ausübung des Gemeingebrauchs im Sinne des § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 BayWG, d. h. insbesondere das Baden, Tauchen, Befahren des Gewässers mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, einschließlich dem Betrieb von Modellbooten sowie die Ausübung der Schiff- und Floßfahrt im Sinne des Art. 27 Abs. 5 BayWG (Wasserfahrzeuge aller Art, die nicht unter den Gemeingebrauch fallen) ist wie folgt verboten:

  1. Für die Bereiche: Seebruck-Esbaum und Ostufer Herreninsel gilt ein ganzjähriges Verbot;
  2. für die Bereiche: Rottspitz, Süd- und Westufer der Herreninsel, westlicher Kailbacher Winkl mit dem im Landkreis Traunstein befindlichen Bereich der Halbinsel Sassau gilt das Verbot jeweils für die Zeit vom 01.03. – 31.07. eines jeden Jahres.

(2) Von den Verboten nach Abs. 1 sind ausgenommen

  1. die rechtmäßige Ausübung der Berufsfischerei und des Eissports,
  2. die Nutzung der rechtmäßig vorhandenen Anlagen im Gewässer durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, bei Bootsbenutzung unter zügigem Durchfahren der Schutzzonen,
  3. Unterhaltungsmaßnahmen an den Anlagen gemäß Nr. 2 und am Gewässer im gesetzlich zulässigen Umfang sowie die Gewässeraufsicht,
  4. die von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,
  5. Einsatzfahrzeuge der Wasserwacht, der Polizei, der Wasserwirtschaftsverwaltung, der grundbesitzverwaltenden Behörde (Bayer. Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen) sowie des Abwasser- und Umweltverbandes Chiemsee.

§ 4 Ausnahmen

(1) Das Landratsamt Traunstein kann in Einzelfällen auf Antrag von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn

  1. überwiegende Gründe des Allgemeinwohls die Ausnahmen erfordern oder
  2. die Befolgung des Verbots im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und das Gemeinwohl
    der Ausnahme nicht entgegensteht.

(2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.

(3) Weitergehende Regelungen nach anderen Vorschriften, insbesondere der Schifffahrtsordnung, der Chiemsee-Schutzverordnung und der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mündung der Tiroler Achen“ bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einem Verbot des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung zuwider handelt oder
  2. eine nach § 4 dieser Verordnung ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen und Auflagen zu befolgen.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Traunstein in Kraft.

LANDRATSAMT TRAUNSTEIN
Traunstein, den 14.03.2005

Hermann Steinmaßl
Landrat